Satzung

§1: Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Schüler-Freizeit-Club „Flinke Flöhe“ Merzig e.V.“. Er hat seinen Sitz in Merzig und ist unter der Nummer 850 im Vereinsregister des dortigen Amtsgerichtes eingetragen.

 

§2: Zweck des Vereins

(I) Der Schüler-Freizeit-Club „Flinke Flöhe“ Merzig e.V. mit Sitz in Merzig verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Maßnahmen der Jugendarbeit gemäß §11 SGB VIII (KJHG). Dabei liegen die Schwerpunkte der Vereinstätigkeit in folgenden Bereichen:

  1. Es werden vielfältige Freizeitaktivitäten für Kinder und Jugendliche angeboten, die in Form von Tagesveranstaltungen und Tagesausflügen stattfinden.
  2. Es wird jährlich eine Ferienfreizeit für Kinder und Jugendliche angeboten, in der insbesondere das positive Sozialverhalten gefördert wird.
  3. Es werden öffentliche Veranstaltungen für Kinder, Jugendliche und Familien angeboten, die dazu dienen, den teilnehmenden Personen Möglichkeiten der gemeinsamen Beschäftigung aufzuzeigen, deren Bedeutung für das soziale Miteinander in der aktuellen sehr technisierten Welt häufig übersehen wird.
  4. Es wird außerschulische Bildung durchgeführt, in erster Linie im Bereich des sozialen Lernens. Dazu dienen eigene Veranstaltungsformen wie Seminare oder Themenwochen. Ebenso ist auch eine Einbindung in die unter a. bis c. genannten Angebote möglich.
  5. Um eine sach- und altersgerechte Betreuung der dem Verein anvertrauten Kinder und Jugendlichen zu gewährleisten, werden die Betreuerinnen und Betreuer gemäß den Vorgaben zur Erteilung der JugendleiterCard aus- und fortgebildet. Diese Ausbildung wird nach Möglichkeit vereinsintern durchgeführt. Sollte dies einmal nicht möglich sein, weil keine Fachkräfte vereinsintern zur Verfügung stehen, wird die Aus- und Fortbildung externer Anbieter in Anspruch genommen. Ferner werden die Betreuerinnen und Betreuer einer Überprüfung gemäß Bundeskinderschutzgesetz unterzogen, deren Vorgehensweise mit dem Landesjugendamt des Saarlandes vereinbart ist.
  6. Soweit dem Verein pädagogische Fachkräfte zur Verfügung stehen, sind Beratungsgespräche für Mitglieder und Eltern möglich, die auf Anfrage stattfinden und bei denen bei Bedarf die dafür jeweils passenden Ansprechpartner vermittelt werden.

(II) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(III) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(IV) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(V) Aufwendungsersatz und eine angemessene Tätigkeitsvergütung im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten werden gewährt.

 

§3: Mitgliedschaft

(I) Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen sein, die sich zu den Vereinszielsetzungen bekennen. Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(II) Es wird unterschieden zwischen aktiven, inaktiven und fördernden Mitgliedern.

(III) Aktive Mitglieder sind Kinder und Jugendliche sowie als Betreuungspersonen tätige Erwachsene. Letztere unterliegen den Vorgaben des Bundeskinderschutzgesetzes.

(IV) Inaktive Mitglieder sind Erwachsene, die nicht als Betreuungspersonen tätig sind und keine fördernde Mitgliedschaft beantragt haben. Personen, die als Kinder und Jugendliche dem Verein beigetreten sind und volljährig werden, ohne Betreuungsaufgaben zu übernehmen, werden mit der Volljährigkeit automatisch inaktive Mitglieder.

(V) Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die durch ihre Mitgliedschaft den Verein mit einem erhöhten Mitgliedsbeitrag finanziell unterstützen möchten.

 

§4: Ende der Mitgliedschaft

(I) Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt des Mitgliedes, der nur schriftlich mit Wirkung zum Monatsende erklärt werden kann.

(II) Die Mitgliedschaft endet des weiteren durch Ausschluss des Mitgliedes. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereines gefährdet bzw. seinen Zielsetzungen zuwider handelt. Der Ausschluss erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes, der zu begründen und schriftlich zuzustellen ist. Eine Anrufung der Mitgliederversammlung hiergegen ist möglich, die darüber ohne Aussprache mit einfacher Mehrheit entscheidet.

(III) Ein Mitglied, das mit 2 Jahresbeiträgen im Rückstand ist, wird von der Mitgliederliste gestrichen.

 

§5: Beitragspflicht

(I) Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(II) Anträge auf Änderung der Beitragshöhe sind vor Beginn des Jahres, für das die Änderung in Kraft treten soll, beim Vorstand einzureichen.

 

§6: Mitgliederversammlung des Vereins

(I) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

(II) Die Mitgliederversammlung ist mindestens jährlich einzuberufen.

(III) Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mittels Brief mindestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Versammlungstermin unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung.

(IV) Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde.

(V) Allen Mitgliedern des Vereins ist die Teilnahme an der Mitgliederversammlung gestattet.

(VI) Stimmrecht besitzen nur die aktiven Mitglieder. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, anwesenden inaktiven und / oder fördernden Mitgliedern das Stimmrecht für die Dauer der Versammlung zu erteilen. Für diesen Beschluss ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.

(VII) Minderjährige Mitglieder üben ihr Stimmrecht ab Vollendung des 9. Lebensjahres persönlich aus.

(VIII) Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Ergebnisprotokoll zu führen.

 

§7: Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

  1. Wahl des Vorstandes und zweier Kassenprüfer
  2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung
  3. Entgegennahme der Jahresabschlußberichte
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

 

§8: Vereinsvorstand

(I) Der Vorstand wird auf die Dauer eines Jahres gewählt. Passives Wahlrecht besitzen alle stimmberechtigten Mitglieder ab Vollendung des 11. Lebensjahres. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist eine Neuwahl anzusetzen, wobei die Amtsperiode des nachgewählten Mitgliedes mit der des übrigen Vorstandes endet.

(II) Dem Vorstand gehören an:

  1. der Vorsitzende und sein Stellvertreter
  2. der Kassenwart und sein Stellvertreter
  3. der Schriftführer und sein Stellvertreter
  4. zwei Beisitzer

(III) Der gewählte Vorstand kann bis zu vier weitere stimmberechtigte Mitglieder als Beisitzer berufen. Die Berufung gilt für die Dauer der Wahlperiode. Soll ein Berufungsplatz neu durch eine bisher nicht im Vorstand vertretene Person besetzt werden, so ist ein Kind zu berufen, sofern nicht bereits zwei Kinder im Vorstand vertreten sind.

(IV) Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.

(V) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

§9: Vorstand im Sinne des § 26 BGB

Vorstand im Sinne des § 26 BGB, d.h. ermächtigt zur rechtlichen Vertretung des Vereines gerichtlich und außergerichtlich sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenwart, die jeweils zu zweien gemeinschaftlich vertreten können.

 

§10: Geschäftsführung

(I) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(II) Die laufenden Verwaltungsgeschäfte werden durch den Vorsitzenden an dessen Wohnsitz erledigt.

(III) Die Arbeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

 

§11: Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung unterliegen der 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung des Vereins.

 

§12: Auflösung des Vereins

(I) Stellt der Verein seine Tätigkeit ein oder wird sie beendet, ist der Verein aufzulösen.

(II) Liquidator wird der Vorsitzende.

(III) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein Jugendhilfe St. Maria mit Sitz in Weiskirchen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§13: Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 20. November 1990 von der Gründungsversammlung beschlossen und trat am gleichen Tag in Kraft. Geändert wurde sie von der Mitgliederversammlung am 2. April 1991, am 30. Januar 1994, am 27. Januar 1996 und am 23.02.2019. Die Änderungen traten jeweils am gleichen Tag in Kraft.